Der Mindestlohn ist die gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze, die Arbeitgeber in Deutschland grundsätzlich nicht unterschreiten dürfen. Er gilt seit 2015 branchenübergreifend und unabhängig von der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses – ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob spielt dabei keine Rolle.
Für die Lohnabrechnung ist der Mindestlohn eine der wichtigsten Rechengrößen überhaupt, da er nahezu jede Gehaltsberechnung als Untergrenze beeinflusst.
Aktuelle Höhe 2026 und 2027
Der Mindestlohn steigt in zwei Schritten deutlich an:
| Zeitraum | Höhe |
|---|---|
| Seit 1. Januar 2026 | 13,90 € pro Stunde |
| Ab 1. Januar 2027 | 14,60 € pro Stunde |
Diese Erhöhung geht auf einen Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2025 zurück, den das Bundeskabinett per Rechtsverordnung umgesetzt hat. Insgesamt steigt der Mindestlohn damit binnen zwei Jahren um rund 13,9 %.
Wer über die Höhe entscheidet
Über Anpassungen des Mindestlohns entscheidet die Mindestlohnkommission, ein Gremium aus Vertreterinnen und Vertretern von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Sie prüft turnusmäßig alle zwei Jahre, welche Höhe einen angemessenen Mindestschutz sicherstellt, ohne Beschäftigung zu gefährden. Die Bundesregierung setzt den Kommissionsbeschluss anschließend per Verordnung um, kann die Höhe selbst aber nicht verändern.
Wer Anspruch auf den Mindestlohn hat
Grundsätzlich haben alle Beschäftigten ab 18 Jahren Anspruch auf den Mindestlohn – unabhängig von Branche, Beschäftigungsform oder Staatsangehörigkeit. Auch Minijobberinnen und Minijobber sind vollständig eingeschlossen.
Wichtige Ausnahmen
Nicht für jede Beschäftigung gilt der Mindestlohn uneingeschränkt. Ausgenommen sind unter anderem:
- Auszubildende, für die stattdessen die Mindestausbildungsvergütung gilt
- Pflichtpraktika, die im Rahmen einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind
- Freiwillige Orientierungspraktika bis drei Monate, sofern sie der beruflichen Orientierung dienen
- Ehrenamtlich Tätige, da hier ohnehin kein reguläres Arbeitsverhältnis vorliegt
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung
Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber
In bestimmten Branchen mit erhöhtem Kontrollbedarf – etwa Baugewerbe, Gastronomie oder Gebäudereinigung – sowie bei geringfügig Beschäftigten müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren. Diese Aufzeichnungen dienen dem Nachweis, dass der Mindestlohn tatsächlich eingehalten wurde, und müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Folgen bei Unterschreitung
Zahlt ein Arbeitgeber weniger als den gesetzlichen Mindestlohn, drohen empfindliche Konsequenzen: Der Zoll kann Bußgelder von bis zu 500.000 € verhängen, zusätzlich muss die Differenz zum Mindestlohn rückwirkend nachgezahlt werden. Bei besonders gravierenden Verstößen ist auch ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen möglich.
Ablauf in der Lohnabrechnung
- Prüfung, ob die Beschäftigung unter eine Ausnahmeregelung fällt
- Berechnung des Stundenlohns unter Berücksichtigung aller vergüteten Arbeitszeiten
- Laufender Abgleich, ob der effektive Stundenlohn die aktuelle Mindestlohngrenze einhält
- Führung der Aufzeichnungspflichten in betroffenen Branchen oder bei geringfügiger Beschäftigung
- Anpassung der Vergütung bei Erreichen einer neuen Mindestlohnstufe zum Jahreswechsel
Relevanz für Startups und KMU
Gerade bei Werkstudierenden, Aushilfen oder Praktikantinnen und Praktikanten lohnt sich eine genaue Prüfung, ob und in welcher Höhe der Mindestlohn greift. Auch bei Gehaltsumwandlungen, etwa für ein Jobrad, muss der verbleibende Bruttolohn weiterhin über der aktuellen Mindestlohngrenze liegen.
Praxistipp: Prüft bei jeder Erhöhung des Mindestlohns zum Jahreswechsel systematisch alle Beschäftigten mit stundenbasierter oder geringer Vergütung – auch scheinbar unauffällige Gehaltsstrukturen können durch die Erhöhung plötzlich unter die neue Grenze rutschen.
Häufige Fehlerquellen
- Veraltete Mindestlohngrenze nach dem Jahreswechsel
- Fehlende Berücksichtigung von Sachbezügen oder Zuschlägen, die nicht ohne Weiteres auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen
- Übersehene Unterschreitung bei Gehaltsumwandlungen, etwa im Rahmen eines Jobrad- oder Dienstwagen-Angebots
- Fehlende Aufzeichnungen in kontrollpflichtigen Branchen
Kurz zusammengefasst
Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 € und zum 1. Januar 2027 auf 14,60 € pro Stunde. Er gilt branchenübergreifend mit wenigen klar definierten Ausnahmen. Für HR zählt vor allem, die aktuelle Höhe stets im Blick zu behalten und bei Gehaltsumwandlungen die Untergrenze konsequent zu prüfen.