Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze. Minijobs sind für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel steuer- und sozialabgabenfrei – der Arbeitgeber trägt stattdessen pauschale Abgaben.
Für die Lohnabrechnung unterscheidet sich der Minijob deutlich von einer regulären Beschäftigung: Die Anmeldung erfolgt nicht bei einer Krankenkasse, sondern zentral bei der Minijob-Zentrale.
Die aktuelle Verdienstgrenze 2026
Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 € monatlich bzw. 7.236 € jährlich. Sie ist seit Oktober 2022 fest an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und entspricht rechnerisch 10 Wochenstunden zum aktuellen Mindestlohn. Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch auch die Minijob-Grenze mit – 2025 lag sie noch bei 556 €.
Pauschalabgaben für Arbeitgeber
Arbeitgeber zahlen für einen gewerblichen Minijob pauschale Abgaben von insgesamt rund 31,17 % des Verdienstes:
| Abgabe | Satz |
|---|---|
| Krankenversicherungspauschale | 13 % |
| Rentenversicherungspauschale | 15 % |
| Pauschale Lohnsteuer | 2 % |
| Umlage U1 | 0,80 % |
| Umlage U2 | 0,22 % |
| Insolvenzgeldumlage (U3) | 0,15 % |
Hinzu kommt die Beitragspflicht zur Berufsgenossenschaft, deren Höhe branchenabhängig variiert. In Privathaushalten gelten deutlich niedrigere Pauschalsätze von zusammen rund 15 %.
Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit
Anders als bei den übrigen Sozialversicherungszweigen besteht bei der Rentenversicherung grundsätzlich Beitragspflicht: Der Arbeitgeber zahlt pauschal 15 %, die Minijobberin oder der Minijobber stockt zusätzlich mit einem Eigenanteil von 3,6 % auf den vollen Beitragssatz von 18,6 % auf. Auf schriftlichen Antrag lässt sich diese Aufstockung vermeiden – die Befreiung gilt dann grundsätzlich für die gesamte Beschäftigungsdauer.
Wichtige Neuerung: Voraussichtlich ab dem 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber eine bereits ausgesprochene Befreiung wieder rückgängig machen – bisher war das nicht möglich.
Mehrere Minijobs gleichzeitig
Übt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mehrere Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern aus, werden die Verdienste für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze zusammengerechnet. Überschreitet die Summe 603 €, verliert die Beschäftigung insgesamt den Minijob-Status – alle betroffenen Beschäftigungen werden dann sozialversicherungspflichtig.
Auch für Minijobs gilt der Mindestlohn
Minijobberinnen und Minijobber haben denselben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn wie regulär Beschäftigte. Da die Verdienstgrenze direkt an den Mindestlohn gekoppelt ist, ergibt sich daraus rechnerisch eine maximale Stundenzahl von etwa 43 Stunden im Monat bei vollständiger Ausschöpfung der Verdienstgrenze.
Ablauf in der Lohnabrechnung
- Anmeldung der Minijobberin oder des Minijobbers bei der Minijob-Zentrale vor Beschäftigungsbeginn
- Prüfung, ob weitere Minijobs bei anderen Arbeitgebern bestehen
- Berechnung der Pauschalabgaben auf Basis des vereinbarten Verdienstes
- Klärung der Rentenversicherungspflicht bzw. einer möglichen Befreiung
- Monatliche Übermittlung des Beitragsnachweises und Zahlung an die Minijob-Zentrale
Relevanz für Startups und KMU
Minijobs sind für Startups und KMU eine unkomplizierte Möglichkeit, kurzfristigen oder geringfügigen Personalbedarf abzudecken, etwa im Kundenservice oder bei saisonalen Spitzen. Da die Anmeldung über die Minijob-Zentrale läuft statt über die reguläre Krankenkasse, unterscheidet sich der administrative Prozess spürbar von anderen Beschäftigungsformen.
Praxistipp: Prüft bei jeder Neueinstellung aktiv, ob bereits weitere Minijobs bei anderen Arbeitgebern bestehen. Eine übersehene Zusammenrechnung führt sonst rückwirkend zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit entsprechenden Nachzahlungen.
Häufige Fehlerquellen
- Übersehene Zusammenrechnung mehrerer Minijobs, wodurch die Verdienstgrenze unbemerkt überschritten wird
- Veraltete Minijob-Grenze nach einer Mindestlohnerhöhung
- Fehlende schriftliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, obwohl gewünscht
- Verspätete Anmeldung bei der Minijob-Zentrale vor Beschäftigungsbeginn
Kurz zusammengefasst
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer Verdienstgrenze von 603 € monatlich, die an den Mindestlohn gekoppelt ist. Arbeitgeber zahlen pauschale Abgaben von rund 31 %, während Minijobberinnen und Minijobber in der Regel steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Für HR zählt vor allem die korrekte Anmeldung bei der Minijob-Zentrale sowie die Prüfung auf mehrere gleichzeitige Minijobs.
Verwandte Begriffe: Übergangsbereich (Midijob), Mindestlohn