Ein Nebenarbeitgeber ist ein Arbeitgeber, bei dem eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter neben einem bereits bestehenden Hauptbeschäftigungsverhältnis tätig ist. Das hat steuerlich unmittelbare Folgen: Beim Nebenarbeitgeber greift grundsätzlich die Steuerklasse VI. Diese Steuerklasse berücksichtigt keinerlei Freibeträge und führt deshalb zu deutlich höheren monatlichen Abzügen als beim Hauptarbeitgeber.
Viele Unternehmen stellen Mitarbeitende mit bereits bestehendem Hauptjob ein – etwa bei Nebentätigkeiten, bei Werkstudierenden mit Zweitjob oder in flexiblen Teilzeitmodellen. Für die Lohnabrechnung ist dann wichtig, die eigene Rolle als Nebenarbeitgeber korrekt abzubilden.
Pflichten als Nebenarbeitgeber
Tritt ein Unternehmen als Nebenarbeitgeber auf, ergeben sich daraus konkrete Aufgaben für die Lohnabrechnung:
- ELStAM-Abruf mit Kennzeichnung als Zweitbeschäftigung, wodurch automatisch Steuerklasse VI angewendet wird
- Korrekte Anmeldung zur Sozialversicherung, unabhängig von der steuerlichen Einordnung – diese richtet sich nach eigenen Regeln
- Information der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, dass der Nettolohn aufgrund der Steuerklasse VI niedriger ausfällt als bei einer alleinigen Beschäftigung
Wie sich Steuerklasse VI in der Lohnabrechnung auswirkt
Steuerklasse VI rechnet ohne Freibeträge. Deshalb ist der Lohnsteuerabzug bereits ab dem ersten verdienten Euro spürbar höher als bei den regulären Steuerklassen. Für Mitarbeitende kann das überraschend wirken, wenn niemand sie vorab informiert – gerade bei geringeren Nebenverdiensten wirkt der prozentuale Abzug oft ungewöhnlich hoch.
Wichtig: Diese höhere Vorauszahlung bleibt keine endgültige Mehrbelastung. Die Einkommensteuererklärung berechnet die tatsächliche Steuerschuld auf das Gesamteinkommen aus Haupt- und Nebenbeschäftigung neu. Dabei erstattet das Finanzamt zu viel gezahlte Lohnsteuer.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Die Einordnung als Nebenarbeitgeber betrifft ausschließlich die Lohnsteuer. Sozialversicherungsrechtlich gelten eigene Regeln:
- Bei mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen werden die Verdienste für die Beurteilung der Beitragspflicht zusammengerechnet
- Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsfrei, während ein zweiter Minijob bereits mit dem ersten zusammengerechnet wird
Diese sozialversicherungsrechtliche Prüfung läuft unabhängig von der steuerlichen Einordnung als Haupt- oder Nebenarbeitgeber.
Relevanz für Startups und KMU
Für Unternehmen, die Talente mit flexiblen Arbeitszeitmodellen oder Nebentätigkeiten gewinnen möchten, ist die Rolle als Nebenarbeitgeber keine Seltenheit – etwa bei Fachkräften, die neben einer Festanstellung projektbezogen zusätzlich tätig werden. Wichtig ist dabei, dass Bewerberinnen und Bewerber von Beginn an über die steuerlichen Auswirkungen aufgeklärt werden, um Missverständnisse bei der ersten Gehaltsabrechnung zu vermeiden.
Praxistipp: Kommuniziert bei Vertragsabschluss transparent, dass eine Einstufung als Nebenarbeitgeber zu einem geringeren Nettolohn führt als bei einer alleinigen Beschäftigung – und dass sich das über die Steuererklärung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wieder ausgleicht.
Häufige Fehlerquellen
- Fehlende Abfrage, ob bereits ein Hauptbeschäftigungsverhältnis besteht, wodurch die Steuerklasse falsch zugeordnet wird
- Unzureichende Aufklärung über die Auswirkungen von Steuerklasse VI, was zu Beschwerden bei der ersten Abrechnung führt
- Verwechslung von steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Einordnung, obwohl beide unabhängig voneinander zu prüfen sind
- Fehlerhafte Behandlung bei Statuswechsel, etwa wenn das Hauptbeschäftigungsverhältnis endet und die bisherige Nebenbeschäftigung zur alleinigen Beschäftigung wird
Kurz zusammengefasst
Ein Nebenarbeitgeber ist ein Arbeitgeber, bei dem eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung tätig ist – mit der Folge, dass der Lohnsteuerabzug ohne Freibeträge nach Steuerklasse VI erfolgt. Für HR ist entscheidend, frühzeitig nach bestehenden Hauptbeschäftigungen zu fragen und Mitarbeitende transparent über die steuerlichen Auswirkungen zu informieren.
Verwandte Begriffe: Hauptarbeitgeber, ELStAM, Lohnsteuer