Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag auf die festgesetzte Lohn- bzw. Einkommensteuer, den Mitglieder bestimmter Religionsgemeinschaften zahlen. Sie wird nicht auf das Bruttogehalt berechnet, sondern direkt auf die bereits ermittelte Lohnsteuer aufgeschlagen und automatisch vom Arbeitgeber einbehalten.
Für die Lohnabrechnung ist die Kirchensteuer ein fester Bestandteil der monatlichen Berechnung, sobald bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter eine entsprechende Religionszugehörigkeit hinterlegt ist.
Die Sätze nach Bundesland
Der Kirchensteuersatz richtet sich nach dem Bundesland des Wohnsitzes:
| Bundesland | Satz |
|---|---|
| Bayern und Baden-Württemberg | 8 % der Lohnsteuer |
| Alle übrigen 14 Bundesländer | 9 % der Lohnsteuer |
Beispiel: Bei einer monatlichen Lohnsteuer von 365 € ergibt sich in einem 9-%-Bundesland eine Kirchensteuer von etwa 33 € im Monat.
Woher die Lohnabrechnung die Religionszugehörigkeit kennt
Die maßgebliche Information dafür liefert das Kirchensteuermerkmal, das Teil der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist. Der Arbeitgeber ruft dieses Merkmal automatisch beim Finanzamt ab und wendet es auf die monatliche Abrechnung an – eine eigene Prüfung der Religionszugehörigkeit durch den Arbeitgeber ist weder nötig noch vorgesehen.
Die Kappung bei hohen Einkommen
In den meisten Bundesländern – mit Ausnahme von Bayern – existiert eine sogenannte Kappung: Übersteigt die reguläre Kirchensteuer einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens, meist zwischen 2,75 % und 4 %, wird sie auf diesen Wert begrenzt. Diese Regelung schützt Besserverdienende vor einer unverhältnismäßig hohen Belastung, greift jedoch in vielen Bundesländern nur auf Antrag bei der zuständigen Kirchensteuerstelle, nicht automatisch über die Lohnabrechnung.
Kirchenaustritt und seine Wirkung auf die Abrechnung
Ein Kirchenaustritt wird persönlich beim Standesamt oder Amtsgericht erklärt, abhängig vom Bundesland. Das Finanzamt wird automatisch informiert und aktualisiert das Kirchensteuermerkmal in den ELStAM-Daten. Der Arbeitgeber ruft diese Änderung beim nächsten Abrechnungslauf ab und stellt die Kirchensteuer-Einbehaltung entsprechend ein – in der Regel ab dem Folgemonat des Austritts.
Wichtig: Wie bei anderen ELStAM-Änderungen hat der Arbeitgeber selbst keinen Einfluss auf den Zeitpunkt oder die Umsetzung. Er wendet lediglich die vom Finanzamt bereitgestellten, aktuellen Daten an.
Besonderheit bei glaubensverschiedener Ehe
Sind Ehepartnerinnen oder Ehepartner unterschiedlichen Konfessionen zugehörig oder gehört nur eine Person einer kirchensteuererhebenden Gemeinschaft an, gelten besondere Regeln. In solchen Fällen kann anstelle oder zusätzlich zur regulären Kirchensteuer ein besonderes Kirchgeld anfallen. Diese Fälle sind komplex und betreffen meist die gemeinsame Veranlagung über die Steuererklärung, nicht die laufende Lohnabrechnung.
Ablauf in der Lohnabrechnung
- Automatischer Abruf des Kirchensteuermerkmals über ELStAM
- Berechnung der Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage
- Anwendung des landesspezifischen Kirchensteuersatzes (8 % oder 9 %)
- Einbehalt und Abführung zusammen mit der Lohnsteuer an das Finanzamt
- Automatische Anpassung bei Änderungen des Kirchensteuermerkmals, etwa nach einem Austritt
Relevanz für Startups und KMU
Für die Personalabteilung ist die Kirchensteuer meist unkompliziert, da sie vollständig automatisiert über ELStAM abgewickelt wird. Relevant wird das Thema vor allem bei Rückfragen von Mitarbeitenden, etwa wenn nach einem Kirchenaustritt die Änderung nicht sofort im Folgemonat wirksam wird oder wenn Fragen zur Kappungsregelung aufkommen.
Praxistipp: Verweisen Sie bei Fragen zur Kappung oder zum besonderen Kirchgeld an die zuständige Kirchensteuerstelle oder eine Steuerberatung. Diese Themen liegen außerhalb der reinen Lohnabrechnung und erfordern individuelle steuerliche Beratung.
Häufige Fehlerquellen
- Verzögerte ELStAM-Aktualisierung, wodurch die Kirchensteuer nach einem Austritt noch zu lange einbehalten wird
- Fehlende Information der Mitarbeitenden, dass der Arbeitgeber keinen direkten Einfluss auf ELStAM-Änderungen hat
- Verwechslung von Kappung und regulärer Kirchensteuerberechnung, obwohl Kappung meist einen gesonderten Antrag erfordert
- Unklare Zuständigkeit bei Fragen zum besonderen Kirchgeld, die eigentlich außerhalb der Lohnabrechnung liegen
Kurz zusammengefasst
Die Kirchensteuer beträgt 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % (übrige Bundesländer) der Lohnsteuer und wird automatisch über das ELStAM-Verfahren berechnet. Für HR zählt vor allem, dass die technische Umsetzung automatisiert läuft, während inhaltliche Fragen zu Kappung oder Kirchgeld an spezialisierte Stellen verwiesen werden sollten.
Verwandte Begriffe: Lohnsteuer, ELStAM