Ein Jobrad – auch Dienstrad oder Firmenrad genannt – ist ein Fahrrad oder Pedelec, das der Arbeitgeber least und den Mitarbeitenden zur dienstlichen und privaten Nutzung überlässt. Das Prinzip ähnelt dem klassischen Dienstwagen-Leasing, ist steuerlich jedoch deutlich günstiger gestaltet. Nach dem Dienstwagen zählt das Jobrad inzwischen zu den beliebtesten Mobilitäts-Benefits in Deutschland.
Für die Lohnabrechnung ist entscheidend, auf welchem Weg das Jobrad überlassen wird – das entscheidet nämlich darüber, ob überhaupt Steuer anfällt.
Zwei Modelle: Gehaltsumwandlung oder Gehaltsextra
Bei der Überlassung eines Jobrads unterscheiden sich zwei grundlegend verschiedene Modelle:
Gehaltsumwandlung
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verzichtet auf einen Teil des Bruttogehalts in Höhe der Leasingrate. Der Arbeitslohn sinkt also entsprechend. In diesem Fall entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, der jedoch stark begünstigt bewertet wird.
Steuerfreies Gehaltsextra
Übernimmt der Arbeitgeber die Leasingrate zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, bleibt die Privatnutzung nach § 3 Nr. 37 EStG vollständig steuerfrei – befristet bis 2030. Diese Variante ist für Mitarbeitende finanziell am attraktivsten, kostet den Arbeitgeber aber echtes zusätzliches Budget.
Die 0,25-%-Regelung bei Gehaltsumwandlung
Wird das Jobrad per Gehaltsumwandlung überlassen, bewertet das Finanzamt den geldwerten Vorteil nicht wie beim Dienstwagen mit 1 %, sondern nur mit 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) – abgerundet auf volle 100 Euro, monatlich fällig.
Beispiel: Bei einem E-Bike mit einer UVP von 3.000 € beträgt der monatliche geldwerte Vorteil 7,50 € (0,25 % von 3.000 €). Die darauf anfallende Lohnsteuer liegt damit häufig nur bei wenigen Euro im Monat.
Wichtiger Vorteil gegenüber dem Dienstwagen: Beim Jobrad entfällt die zusätzliche Versteuerung des Arbeitswegs (die sogenannte 0,03-%-Regelung beim Auto). Die 0,25-%-Regelung deckt bereits sämtliche Fahrten ab – dienstlich, privat und der Arbeitsweg.
Für welche Fahrradtypen die Regelung gilt
Begünstigt sind Fahrräder und Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h. Nicht begünstigt sind S-Pedelecs mit mehr als 25 km/h sowie Elektromopeds, da diese als Kraftfahrzeuge gelten und stattdessen den Regeln für Dienstwagen folgen.
Die Mindestlohn-Grenze bei Gehaltsumwandlung
Bei jeder Gehaltsumwandlung – ob für Dienstwagen oder Jobrad – muss das verbleibende Bruttogehalt weiterhin den gesetzlichen Mindestlohn übersteigen. Für 2026 liegt dieser bei 13,90 € pro Stunde. Führt die Umwandlung dazu, dass der Mindestlohn unterschritten würde, ist sie unzulässig und muss entsprechend angepasst werden.
Was nach Ende der Leasingzeit passiert
Leasingverträge für Diensträder laufen meist über 36 Monate. Nach Vertragsende bieten viele Arbeitgeber an, das Rad zu einem Restwert zu übernehmen, häufig zwischen 10 % und 18 % der ursprünglichen UVP. Liegt der tatsächliche Marktwert des Rads über diesem Kaufpreis, kann die Differenz als weiterer geldwerter Vorteil steuerpflichtig werden.
Ablauf in der Lohnabrechnung
- Entscheidung, ob das Jobrad per Gehaltsumwandlung oder als Gehaltsextra überlassen wird
- Bei Gehaltsumwandlung: Prüfung, ob der Mindestlohn weiterhin eingehalten wird
- Ermittlung der UVP und Berechnung des monatlichen geldwerten Vorteils nach der 0,25-%-Regelung
- Laufende Berücksichtigung in der monatlichen Lohnsteuerberechnung
- Prüfung der steuerlichen Behandlung bei Übernahme des Rads nach Ende der Leasingzeit
Relevanz für Startups und KMU
Ein Jobrad ist ein vergleichsweise kostengünstiges Benefit im Vergleich zum Dienstwagen und lässt sich auch in kleineren Teams unkompliziert einführen. Gerade bei Mitarbeitenden mit kurzen Arbeitswegen oder in Städten mit guter Radinfrastruktur wird das Angebot in der Praxis gut angenommen.
Praxistipp: Klärt vor Einführung, ob Gehaltsumwandlung oder Gehaltsextra angeboten werden soll – diese Grundsatzentscheidung sollte einheitlich für alle Mitarbeitenden gelten, um spätere Diskussionen über Ungleichbehandlung zu vermeiden.
Häufige Fehlerquellen
- Verwechslung der beiden Modelle, wodurch fälschlich Steuerfreiheit angenommen wird, obwohl eine Gehaltsumwandlung vorliegt
- Unterschrittener Mindestlohn nach Gehaltsumwandlung, wodurch die Vereinbarung unwirksam wird
- Fälschliche Anwendung auf S-Pedelecs, die eigentlich wie ein Kraftfahrzeug zu behandeln sind
- Übersehene Nachversteuerung bei vergünstigter Übernahme des Rads nach Vertragsende
Kurz zusammengefasst
Ein Jobrad wird entweder per Gehaltsumwandlung mit nur 0,25 % geldwertem Vorteil oder als vollständig steuerfreies Gehaltsextra überlassen. Für HR zählt vor allem, das gewählte Modell korrekt umzusetzen und bei Gehaltsumwandlung die Mindestlohn-Grenze im Blick zu behalten.
Verwandte Begriffe: Dienstwagen, Geldwerter Vorteil