Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist der Regelfall der Krankenabsicherung in Deutschland. Sie deckt Kosten für ärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalte und Arzneimittel ab und finanziert sich über Beiträge, die Arbeitgeber und Mitarbeitende gemeinsam tragen.
Für die Lohnabrechnung ist die GKV der Standardfall: Die überwiegende Mehrheit der Beschäftigten in Deutschland ist gesetzlich krankenversichert, entsprechend häufig fällt ihre korrekte Berechnung im Tagesgeschäft an.
Wer in der GKV pflichtversichert ist
Versicherungspflicht in der GKV besteht grundsätzlich für alle abhängig Beschäftigten, deren Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Diese Grenze liegt 2026 bei 77.400 € jährlich. Erst oberhalb dieses Werts entsteht die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln.
Der aktuelle Beitragssatz 2026
Der GKV-Beitrag setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
- Allgemeiner Beitragssatz: einheitlich 14,6 % des Bruttolohns
- Kassenindividueller Zusatzbeitrag: variiert je nach Krankenkasse, im Schnitt 2,9 % für 2026
Beide Bestandteile werden grundsätzlich hälftig zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter aufgeteilt. Berechnet wird der Beitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € monatlich – darüber bleibt das Einkommen beitragsfrei.
Freiwillige Versicherung in der GKV
Wer die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, muss nicht zwingend in die private Krankenversicherung wechseln. Eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV bleibt möglich. In diesem Fall unterscheidet der Beitragsgruppenschlüssel zwischen zwei Varianten: Führt der Arbeitgeber den Beitrag ab, gilt Schlüssel 9111; überweist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Beitrag selbst, gilt Schlüssel 0111.
Das Kassenwahlrecht
Mitarbeitende können ihre Krankenkasse innerhalb der GKV grundsätzlich frei wählen. Ein Kassenwechsel ist an eine Mindestbindungsfrist von in der Regel zwölf Monaten geknüpft, danach mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende möglich. Für den Arbeitgeber bedeutet ein Kassenwechsel, dass sich künftig eine andere Einzugsstelle für alle Sozialversicherungsbeiträge der betroffenen Person zuständig zeigt.
Ablauf in der Lohnabrechnung
- Prüfung, ob Versicherungspflicht besteht oder die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten ist
- Ermittlung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes
- Berechnung des Gesamtbeitrags bis zur Beitragsbemessungsgrenze
- Hälftige Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter
- Abführung an die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gewählte Krankenkasse als Einzugsstelle
Relevanz für Startups und KMU
Da die GKV den Regelfall darstellt, betrifft ihre korrekte Berechnung praktisch jedes Unternehmen von der ersten Einstellung an. Besonders bei einem Kassenwechsel einzelner Mitarbeitender sollte die Personalabteilung sicherstellen, dass die Meldedaten rechtzeitig auf die neue Einzugsstelle umgestellt werden.
Praxistipp: Prüft zu Jahresbeginn, ob eure Lohnabrechnungssoftware die aktuellen Zusatzbeitragssätze der jeweiligen Krankenkassen automatisch übernommen hat – diese können sich, anders als der allgemeine Beitragssatz, kassenindividuell und häufiger ändern.
Häufige Fehlerquellen
- Veralteter Zusatzbeitragssatz, wenn eine Krankenkasse ihren Satz unterjährig anpasst
- Übersehene Umstellung der Einzugsstelle nach einem Kassenwechsel
- Falscher Beitragsgruppenschlüssel bei freiwillig Versicherten, insbesondere bei Verwechslung von 9111 und 0111
- Fehlende Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Gehaltserhöhungen oberhalb des Grenzwerts
Kurz zusammengefasst
Die gesetzliche Krankenversicherung ist der Regelfall der Krankenabsicherung in Deutschland und finanziert sich über einen Beitragssatz aus allgemeinem Satz und kassenindividuellem Zusatzbeitrag. Für HR zählt vor allem die korrekte, jährlich zu prüfende Beitragsberechnung sowie eine saubere Umstellung bei Kassenwechseln.
Verwandte Begriffe: Private Krankenversicherung in der Lohnabrechnung, Sozialversicherungsbeiträge