Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) – auch Versicherungspflichtgrenze genannt – legt fest, ab welchem Jahreseinkommen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln können. Sie ist damit ein eigenständiger Wert, unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze.
Für die Lohnabrechnung ist die JAEG vor allem bei gut verdienenden Mitarbeitenden relevant, die einen Wechsel in die private Krankenversicherung erwägen.
Aktueller Wert 2026
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2026 bei 77.400 € jährlich bzw. 6.450 € monatlich. Der Wert steigt jährlich zum 1. Januar an und orientiert sich an der allgemeinen Einkommensentwicklung.
Jahresarbeitsentgeltgrenze vs. Beitragsbemessungsgrenze
Diese beiden Werte werden häufig verwechselt, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen:
- Beitragsbemessungsgrenze: legt fest, bis zu welchem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden
- Jahresarbeitsentgeltgrenze: legt fest, ab welchem Einkommen ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich wird
Die JAEG liegt 2026 mit 77.400 € deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung (69.750 €). Ein hohes Einkommen reicht also allein nicht aus – erst oberhalb der JAEG entsteht überhaupt die Wahlmöglichkeit.
Voraussetzungen für den Wechsel
Ein Wechsel in die private Krankenversicherung setzt mehr voraus als nur ein hohes Gehalt:
- Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt übersteigt die aktuelle JAEG
- Die Grenze wird voraussichtlich dauerhaft überschritten, nicht nur durch eine einmalige Sonderzahlung
- Bei Einmalzahlungen wie Boni prüft die Krankenkasse genau, ob diese regelmäßig anfallen
Besonderheit bei bereits privat Versicherten
Für Mitarbeitende, die bereits vor 2003 aufgrund der damals niedrigeren Grenze privat versichert waren, gilt eine besondere Vertrauensschutzregelung. Diese Personen können auch bei einem späteren Einkommen unterhalb der aktuellen JAEG privat versichert bleiben.
Ablauf in der Lohnabrechnung
- Prüfung, ob das Jahresarbeitsentgelt einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters die aktuelle JAEG übersteigt
- Information der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters über die Wahlmöglichkeit
- Bei tatsächlichem Wechsel: Anpassung der Beitragsberechnung in der Lohnabrechnung
- Laufende Prüfung bei Gehaltsänderungen, ob die Grenze weiterhin überschritten bleibt
Relevanz für Startups und KMU
Bei Gehaltsverhandlungen mit Fach- und Führungskräften taucht die Frage nach der privaten Krankenversicherung häufig auf. HR sollte die aktuelle JAEG kennen, um Mitarbeitenden fundiert Auskunft geben zu können – die endgültige Entscheidung und Beratung bleibt dabei aber Sache der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters und der jeweiligen Krankenkasse.
Praxistipp: Verweist bei Fragen zum Krankenversicherungswechsel an die zuständige Krankenkasse oder eine unabhängige Beratung – die individuelle Vorteilhaftigkeit hängt von vielen persönlichen Faktoren ab, die außerhalb der Lohnabrechnung liegen.
Häufige Fehlerquellen
- Verwechslung mit der Beitragsbemessungsgrenze, obwohl beide Werte unterschiedliche Funktionen haben
- Fälschliche Berücksichtigung einmaliger Sonderzahlungen bei der Prüfung der Dauerhaftigkeit
- Übersehener Vertrauensschutz bei bereits vor 2003 privat versicherten Mitarbeitenden
Kurz zusammengefasst
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt, ab welchem Einkommen ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich wird. Sie unterscheidet sich von der Beitragsbemessungsgrenze und liegt 2026 bei 77.400 € jährlich. Für HR zählt vor allem, den aktuellen Wert zu kennen und bei Bedarf an die Krankenkasse zu verweisen.
Verwandte Begriffe: Beitragsbemessungsgrenze, Sozialversicherungsbeiträge