Die Fünftelregelung ist eine steuerliche Begünstigung nach § 34 EStG, die verhindert, dass außergewöhnlich hohe Einmalzahlungen durch die progressive Einkommensteuer überproportional hoch besteuert werden. Sie kommt vor allem bei Abfindungen zur Anwendung, betrifft aber auch andere sogenannte außerordentliche Einkünfte.
Wichtige Änderung seit 2025: Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung zum 1. Januar 2025 aus dem Lohnsteuerabzugsverfahren gestrichen. Arbeitgeber dürfen die begünstigte Besteuerung seither nicht mehr selbst in der laufenden Lohnabrechnung anwenden. Die Entscheidung darüber liegt jetzt ausschließlich beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.
Warum es die Fünftelregelung gibt
Das deutsche Einkommensteuersystem ist progressiv aufgebaut: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz auf den zusätzlichen Euro. Eine hohe Einmalzahlung wie eine Abfindung würde ohne Sonderregelung in dem Jahr, in dem sie zufließt, zu einem stark erhöhten Gesamteinkommen führen – und damit zu einem überdurchschnittlich hohen Steuersatz auf die gesamte Zahlung. Die Fünftelregelung mildert diesen Effekt ab, indem sie die Zahlung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, ohne dass das Geld tatsächlich über fünf Jahre ausgezahlt wird.
Was der Arbeitgeber seit 2025 noch tun muss
Auch wenn der Arbeitgeber die Steuerermäßigung nicht mehr selbst berechnet, bleibt eine wichtige Pflicht bestehen: Die Sonderzahlung – etwa eine Abfindung – wird im laufenden Lohnsteuerabzug wie regulärer Arbeitslohn besteuert. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber diesen Betrag als sonstigen Bezug gesondert in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Diese Kennzeichnung ist die Voraussetzung dafür, dass das Finanzamt bei der späteren Einkommensteuerveranlagung überhaupt erkennt, dass es sich um eine potenziell tarifbegünstigte Zahlung handelt.
Kurz zusammengefasst für die Payroll-Praxis:
- Kein eigener Berechnungsschritt mehr für die Fünftelregelung in der Lohnabrechnung
- Reguläre Versteuerung der Sonderzahlung wie laufender Arbeitslohn
- Gesonderter Ausweis des Betrags in der Lohnsteuerbescheinigung als Kennzeichnung für das Finanzamt
- Die eigentliche Prüfung und Anwendung der Steuerermäßigung erfolgt danach ausschließlich durch das Finanzamt im Veranlagungsverfahren
Wie die Berechnung beim Finanzamt funktioniert
Auch wenn die Berechnung nicht mehr Aufgabe der Lohnabrechnung ist, lohnt sich das Grundverständnis, um Mitarbeitende korrekt informieren zu können. Das Verfahren läuft beim Finanzamt in mehreren Rechenschritten ab:
- Ermittlung der Einkommensteuer auf das reguläre Jahreseinkommen ohne die Sonderzahlung
- Ermittlung der Einkommensteuer auf das reguläre Jahreseinkommen zuzüglich eines Fünftels der Sonderzahlung
- Berechnung der Differenz zwischen beiden Werten
- Diese Differenz wird mit fünf multipliziert – das Ergebnis ist die zusätzliche Steuer auf die gesamte Sonderzahlung
- Addition dieser zusätzlichen Steuer zur Steuer auf das reguläre Einkommen
Vereinfachtes Beispiel: Eine Mitarbeiterin mit einem regulären Jahreseinkommen von 45.000 € erhält eine Abfindung von 30.000 €. Ohne Fünftelregelung würde die gesamte Abfindung im Jahr des Zuflusses mit dem hohen Grenzsteuersatz auf 75.000 € Gesamteinkommen versteuert. Mit Fünftelregelung wird stattdessen nur ein Fünftel (6.000 €) für die Berechnung des zusätzlichen Steuersatzes herangezogen – der effektive Steuersatz auf die Abfindung fällt dadurch spürbar niedriger aus.
Voraussetzungen für die Anwendung
Die Fünftelregelung greift nicht automatisch bei jeder Einmalzahlung. Wesentliche Voraussetzungen sind:
- Es muss sich um außerordentliche Einkünfte handeln, insbesondere Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen
- Die Zahlung muss zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließen – eine Verteilung der Abfindung über mehrere Jahre schließt die Regelung meist aus
- Die Zahlung muss zu einer Progressionserhöhung führen, also das Einkommen des betreffenden Jahres spürbar über das normale Niveau anheben
Für welche Zahlungen die Fünftelregelung außerdem gilt
Neben Abfindungen kommt die Fünftelregelung auch bei anderen außerordentlichen Einkünften zur Anwendung, etwa bei:
- Nachzahlungen von Arbeitslohn für mehrere zurückliegende Jahre
- Entschädigungen für entgangene Einnahmen aus anderen Gründen als der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
- Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, die in einem Betrag ausgezahlt werden
Relevanz für Startups und KMU
Bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge lohnt es sich für HR, Mitarbeitende auf die Möglichkeit der Fünftelregelung hinzuweisen – das erhöht häufig die Akzeptanz einer angebotenen Abfindungshöhe, da der tatsächliche Nettobetrag höher ausfällt als ohne Kenntnis der Regelung zunächst vermutet.
Praxistipp: Weist Mitarbeitende bei Aufhebungsverträgen oder Abfindungen aktiv darauf hin, dass sie die Steuerermäßigung seit 2025 selbst über ihre Einkommensteuererklärung beantragen müssen – ohne diesen Hinweis wird die Vergünstigung leicht übersehen, da sie eben nicht mehr automatisch im Nettogehalt sichtbar wird. Achtet außerdem darauf, dass die Sonderzahlung korrekt als sonstiger Bezug in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wird.
Häufige Fehlerquellen
Fälschliche Anwendung im Lohnsteuerabzug, obwohl dies seit 2025 nicht mehr zulässig ist – die Sonderzahlung muss regulär versteuert werden Fehlender oder falscher Ausweis des Betrags als sonstigen Bezug in der Lohnsteuerbescheinigung, wodurch dem Finanzamt die Grundlage für die spätere Prüfung fehlt Fehlende Information der Mitarbeitenden, dass sie die Steuerermäßigung jetzt aktiv selbst über die Einkommensteuererklärung beantragen müssen Aufteilung der Abfindung über mehrere Jahre, wodurch die Zusammenballung und damit die Voraussetzung für die Ermäßigung durch das Finanzamt entfällt
Kurz zusammengefasst
Die Fünftelregelung mildert die steuerliche Belastung außergewöhnlich hoher Einmalzahlungen wie Abfindungen, indem die Zahlung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird. Seit 2025 wendet nicht mehr der Arbeitgeber diese Regelung im Lohnsteuerabzug an – die Sonderzahlung wird stattdessen regulär versteuert, und die Steuerermäßigung erfolgt erst durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Für HR bleibt wichtig, den Betrag korrekt als sonstigen Bezug in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und Mitarbeitende über die eigenständige Antragspflicht zu informieren.
Verwandte Begriffe: Abfindung, Lohnsteuer