Wer einen Minijob ausübt, kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Nach unserer Erfahrung entscheiden sich viele Minijobberinnen und Minijobber für genau diesen Weg, um die monatlichen Abzüge möglichst gering zu halten. Bislang war diese Entscheidung für die gesamte Dauer des Minijobs bindend – wer sich einmal befreien ließ, kam davon nicht mehr los.
Was sich zum 1. Juli 2026 ändert
Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine neue Regelung: Minijobberinnen und Minijobber können ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig aufheben und wieder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Die Deutsche Rentenversicherung selbst beziffert die Größenordnung dieser Entscheidung: Aktuell sind nur rund 20,9 % der gewerblich Minijobbenden und 11,3 % der Minijobbenden in Privathaushalten rentenversicherungspflichtig – der überwiegende Teil hat sich also bislang gegen die Versicherungspflicht entschieden.
Wichtig zu wissen: Die neue Widerrufsmöglichkeit funktioniert nur in eine Richtung. Wer die Befreiung aufhebt, kann sich für denselben Minijob nicht erneut befreien lassen. Die Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht ist damit endgültig.
Warum die Neuregelung sinnvoll ist
Der Hintergrund ist nachvollziehbar: Nicht selten erkennen Minijobberinnen und Minijobber erst im Laufe der Beschäftigung, welche Vorteile die Rentenversicherungspflicht mit sich bringt. Dazu gehören etwa Ansprüche im Bereich der Erwerbsminderungsrente oder die Anrechnung von Beitragszeiten für die spätere Altersrente. Bislang bedeutete eine früh getroffene, oft unbedacht auf möglichst hohes Nettoeinkommen ausgerichtete Entscheidung einen dauerhaften Verzicht auf diese Ansprüche – die Neuregelung schafft hier erstmals eine zweite Chance.
Wie der Widerruf konkret abläuft
Der Prozess folgt klaren, aber engen Regeln:
- Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter stellt den Antrag auf Aufhebung der Befreiung schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber, etwa per E-Mail oder mithilfe eines Musterformulars der Minijob-Zentrale
- Der Arbeitgeber dokumentiert das Eingangsdatum des Antrags
- Die Aufhebung wirkt ausschließlich für die Zukunft – und zwar erst ab dem Kalendermonat, der auf den Monat des Antragseingangs folgt. Ein im August gestellter Antrag wirkt also erst ab dem 1. September
- Eine rückwirkende Anwendung ist ausgeschlossen
Wichtige Besonderheit bei mehreren Minijobs: Übt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig aus, gilt der Widerruf einheitlich für alle diese Beschäftigungen. Die betroffene Person muss in diesem Fall alle weiteren Arbeitgeber selbst über den Antrag informieren.
Was für Arbeitgeber zusätzlich zu tun ist
Für Arbeitgeber entsteht durch die Neuregelung zusätzlicher Abstimmungsbedarf, der sich in vier konkreten Aufgaben zeigt:
- Der Antrag muss dokumentiert werden. Eingangsdatum und Antragsform gehören zu den Entgeltunterlagen.
- Die Änderung muss in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung bleibt unverändert bei 15 % (bzw. 5 % in Privathaushalten) – neu hinzu kommt der Arbeitnehmeranteil von 3,6 % (bzw. 13,6 % in Privathaushalten), den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ab dem Wirkungszeitpunkt selbst trägt.
- Die erforderlichen DEÜV-Meldungen sind fristgerecht zu erstellen. Konkret bedeutet das einen Wechsel des Beitragsgruppenschlüssels in der Rentenversicherung von “5” (Befreiung) auf “1” (volle Beitragspflicht).
- Die Unterlagen müssen zu den Entgeltunterlagen genommen werden, um im Fall einer späteren Betriebsprüfung lückenlos nachweisen zu können, wann und wie der Wechsel erfolgt ist.
Warum das ein Thema für die Zusammenarbeit von HR und Payroll ist
Gerade bei Minijobs zeigt sich immer wieder, wie eng HR und Payroll zusammenarbeiten müssen. Die Entscheidung trifft die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter selbst – oft im Gespräch mit HR oder direkt bei der Führungskraft. Die Auswirkungen landen jedoch unmittelbar in der Entgeltabrechnung, ohne dass Payroll aktiv in das ursprüngliche Gespräch eingebunden war.
Was auf den ersten Blick wie eine kleine Änderung wirkt, kann bei fehlenden internen Prozessen schnell zu Rückfragen, Korrekturen oder Problemen in späteren Betriebsprüfungen führen – insbesondere, wenn der Antrag zwar bei HR eingegangen, aber nicht rechtzeitig an die Lohnabrechnung weitergeleitet wurde.
Was Startups und KMU jetzt tun sollten
- Legt fest, welche Stelle im Unternehmen Anträge auf Aufhebung der Befreiung entgegennimmt
- Definiert einen klaren internen Übergabeprozess zwischen HR und Payroll, damit kein Antrag unbearbeitet liegen bleibt
- Informiert Minijobberinnen und Minijobber transparent über die neue Möglichkeit, insbesondere bei der nächsten anstehenden Gehaltsabrechnung
- Achtet bei mehreren Minijobs einer Person darauf, dass die Mitteilungspflicht gegenüber allen Arbeitgebern erfüllt wird
Fazit
Die Neuregelung ab Juli 2026 gibt Minijobberinnen und Minijobbern erstmals eine zweite Chance, sich für vollwertige Rentenansprüche zu entscheiden. Für Arbeitgeber bedeutet das zusätzlichen, aber überschaubaren Prozessaufwand – vorausgesetzt, HR und Payroll ziehen dabei an einem Strang.
Haben Sie Fragen zur rentenversicherungsrechtlichen Behandlung von Minijobs oder zur Umsetzung der neuen Regelung? Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Startups und KMU dabei, auch solche Neuerungen sicher in die laufende Lohnabrechnung zu integrieren.