Ein Versorgungswerk ist eine berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung für bestimmte akademische Berufsgruppen. Es übernimmt für diese Berufe die Funktion der gesetzlichen Rentenversicherung. Mitglieder eines Versorgungswerks zahlen deshalb keine Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung, sondern ausschließlich an ihr jeweiliges Versorgungswerk.
Für die Lohnabrechnung ist das Versorgungswerk relevant, sobald ein Unternehmen Angehörige der betroffenen Berufsgruppen beschäftigt. Denn dann ändert sich die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge grundlegend.
Welche Berufsgruppen betroffen sind
Versorgungswerke existieren für zahlreiche verkammerte Freie Berufe, unter anderem für:
- Ärztinnen und Ärzte
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- Steuerberaterinnen und Steuerberater
- Architektinnen und Architekten
- Apothekerinnen und Apotheker
- Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
Jede Berufsgruppe verfügt über ein eigenes, meist bundeslandspezifisches Versorgungswerk, organisiert über die jeweilige Berufskammer.
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Angehörige dieser Berufe können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung ist die Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk aufgrund der Kammerzugehörigkeit. Die Befreiung gilt dabei ausschließlich für die konkrete Beschäftigung, für die sie beantragt wurde – bei einem Arbeitgeberwechsel muss die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einen neuen Befreiungsantrag stellen.
Wichtig: Die übrigen Sozialversicherungszweige (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) bleiben von der Befreiung unberührt. Sie werden weiterhin regulär über die gesetzliche Sozialversicherung abgerechnet.
Wie sich die Beiträge unterscheiden
Die Beitragssätze der Versorgungswerke weichen von der gesetzlichen Rentenversicherung ab und variieren je nach Berufsgruppe und Bundesland. In vielen Fällen orientieren sie sich jedoch am Beitragssatz und der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, um eine vergleichbare Belastung sicherzustellen.
Ablauf in der Lohnabrechnung
- Prüfung, ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einer verkammerten Berufsgruppe angehört
- Vorlage des Befreiungsbescheids der Deutschen Rentenversicherung durch die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter
- Anpassung der Lohnabrechnung: Beitrag geht an das Versorgungswerk statt an die Rentenversicherung
- Laufende Abführung der Beiträge gemäß den Vorgaben des jeweiligen Versorgungswerks
- Dokumentation des Befreiungsbescheids für eventuelle Prüfungen
Relevanz für Startups und KMU
Besonders Kanzleien, Arztpraxen, Architekturbüros und Beratungsunternehmen stellen häufig Mitarbeitende mit Versorgungswerk-Mitgliedschaft ein. Für die Personalabteilung bedeutet das einen zusätzlichen Prüfschritt beim Onboarding, der in der Praxis häufig übersehen wird, wenn ein Unternehmen zum ersten Mal eine solche Fachkraft einstellt.
Praxistipp: Fragt bei Neueinstellungen aktiv nach einer bestehenden Kammerzugehörigkeit und einem möglichen Befreiungsantrag. Ohne diese Abfrage rechnet die Lohnabrechnung fälschlich über die gesetzliche Rentenversicherung ab.
Häufige Fehlerquellen
- Fehlende Abfrage der Kammerzugehörigkeit bei Neueinstellungen
- Fehlender neuer Befreiungsantrag bei Arbeitgeberwechsel, da die alte Befreiung nicht automatisch weitergilt
- Verwechslung mit vollständiger Sozialversicherungsfreiheit, obwohl nur die Rentenversicherung betroffen ist
- Fehlende Dokumentation des Befreiungsbescheids für spätere Prüfungen
Kurz zusammengefasst
Ein Versorgungswerk übernimmt für bestimmte verkammerte Berufsgruppen die Funktion der gesetzlichen Rentenversicherung. Mitglieder lassen sich von der Rentenversicherungspflicht befreien und zahlen stattdessen an ihr Versorgungswerk. Für HR zählt vor allem, die Kammerzugehörigkeit frühzeitig abzufragen und den Befreiungsbescheid korrekt zu dokumentieren.
Verwandte Begriffe: Rentenversicherung, Sozialversicherungsbeiträge