Die Pfändungsfreigrenzen legen fest, welcher Teil des Nettoeinkommens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bei einer Lohnpfändung vor dem Zugriff von Gläubigerinnen und Gläubigern geschützt bleibt. Sie sichern damit das Existenzminimum, während der darüberliegende Teil des Einkommens zur Tilgung der Schuld herangezogen werden darf.
Grundlage ist § 850c ZPO. Die konkreten Beträge werden jährlich zum 1. Juli per Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt neu festgelegt und in der sogenannten Pfändungstabelle veröffentlicht.
Aktuelle Werte (Stand: 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027)
| Kennzahl | Betrag |
|---|---|
| Grundfreibetrag (ohne Unterhaltspflichten) | 1.587,40 € |
| Erhöhung für die 1. unterhaltsberechtigte Person | + 597,42 € |
| Erhöhung je weiterer Person (2. bis 5.) | + 332,83 € |
| Grenze der Vollpfändung (darüber ist alles pfändbar) | 4.866,30 € |
Diese Werte gelten für den aktuellen Bekanntmachungszeitraum. Da sie sich jährlich ändern, sollte in der Lohnabrechnungssoftware regelmäßig geprüft werden, ob die aktuelle Tabelle hinterlegt ist.
Wie sich die Pfändungsfreigrenze berechnet
Die individuelle Freigrenze ergibt sich aus zwei Faktoren:
- Grundfreibetrag: Jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter behält mindestens 1.587,40 € netto, unabhängig von der Höhe der Schuld
- Zuschläge für Unterhaltspflichten: Für jede unterhaltsberechtigte Person (z.B. Kinder, Ehepartnerin oder Ehepartner) erhöht sich der geschützte Betrag zusätzlich
Beispiel: Eine Mitarbeiterin mit einem Nettoeinkommen von 2.500 € und einer unterhaltsberechtigten Person hat eine deutlich höhere Freigrenze als eine kinderlose, alleinstehende Person mit demselben Einkommen – der pfändbare Betrag sinkt dadurch spürbar.
Oberhalb der Freigrenze wird zudem nicht sofort der volle übersteigende Betrag gepfändet: Bis zur Grenze der Vollpfändung (4.866,30 €) bleiben zusätzlich 30 % des übersteigenden Einkommens unpfändbar, um einen Arbeitsanreiz zu erhalten.
Wo die Freigrenzen abgelesen werden
Die genaue Höhe des pfändbaren Betrags für ein konkretes Einkommen lässt sich nicht direkt aus dem Grundfreibetrag berechnen, sondern wird aus der amtlichen Pfändungstabelle abgelesen. Diese ist gestaffelt:
- nach der Höhe des monatlichen (bzw. wöchentlichen oder täglichen) Nettoeinkommens
- nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen
Die aktuelle Tabelle wird vom Bundesministerium der Justiz als PDF veröffentlicht und sollte in der Lohnbuchhaltung stets in der jeweils gültigen Fassung vorliegen.
Abgrenzung zum P-Konto
Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO gelten für die Lohnpfändung direkt beim Arbeitgeber. Wird stattdessen das Bankkonto einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters gepfändet, greift ein separater Schutzmechanismus über das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach § 899 ZPO. Beide Schutzsysteme bestehen unabhängig voneinander und können bei einer sogenannten Doppelpfändung auch gleichzeitig relevant werden.
Relevanz für Startups und KMU
Da sich die Pfändungsfreigrenzen jährlich zum 1. Juli ändern, ist der Stichtag für die Lohnbuchhaltung besonders wichtig: Wird eine laufende Pfändung nach diesem Datum weiterhin mit den alten Werten berechnet, wird zu viel oder zu wenig einbehalten – beides kann zu Nachfragen oder sogar Haftungsrisiken führen.
Praxistipp: Legt euch einen jährlich wiederkehrenden Termin Anfang Juli an, um zu prüfen, ob die Lohnabrechnungssoftware automatisch auf die neue Pfändungstabelle umgestellt wurde – gerade bei kleineren Systemen ist das nicht immer automatisiert.
Häufige Fehlerquellen
- Rechnen mit veralteter Tabelle nach dem Stichtag 1. Juli
- Fehlende Berücksichtigung aller Unterhaltspflichten, etwa bei nachträglich bekannt gewordenen Kindern
- Verwechslung mit dem P-Konto-Freibetrag, der nach anderen Regeln berechnet wird
- Nichtberücksichtigung der 30-%-Regel oberhalb der Freigrenze bis zur Grenze der Vollpfändung
Kurz zusammengefasst
Die Pfändungsfreigrenzen schützen einen gesetzlich festgelegten Teil des Nettoeinkommens vor dem Zugriff von Gläubigerinnen und Gläubigern. Sie setzen sich aus einem Grundfreibetrag und Zuschlägen für Unterhaltspflichten zusammen und werden jährlich zum 1. Juli neu festgelegt. Für HR ist entscheidend, laufende Pfändungen zum Stichtag auf die aktuelle Tabelle umzustellen.
Verwandte Begriffe: Pfändung, Drittschuldnererklärung, Arbeitnehmerbrutto