Die Hinzuverdienstgrenze legt fest, wie viel Rentnerinnen und Rentner neben ihrer gesetzlichen Rente verdienen dürfen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Sie betrifft vor allem Beschäftigte, die eine Erwerbsminderungsrente oder Witwen- bzw. Witwerrente beziehen und gleichzeitig arbeiten.
Für die Lohnabrechnung wird die Hinzuverdienstgrenze relevant, sobald ein Unternehmen Rentnerinnen oder Rentner beschäftigt – etwa im Rahmen einer Teilzeittätigkeit neben einer Erwerbsminderungsrente.
Altersrente: unbegrenzter Hinzuverdienst
Seit 2023 gilt bei der Altersrente keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das betrifft sowohl die reguläre Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze als auch vorgezogene Altersrenten, mit oder ohne Abschlag. Rentnerinnen und Rentner können also unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird.
Neu seit Januar 2026: die Aktivrente. Wer über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeitet, erhält zusätzlich einen Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 € monatlich auf das daraus erzielte Arbeitseinkommen. Diese Regelung betrifft zwar nicht direkt die Hinzuverdienstgrenze selbst, ist für die Lohnabrechnung älterer Mitarbeitender aber ebenfalls relevant.
Erwerbsminderungsrente: feste Grenzen
Anders als bei der Altersrente gelten bei der Erwerbsminderungsrente weiterhin feste Grenzen, gestaffelt nach dem Grad der Erwerbsminderung:
| Rentenart | Jährliche Grenze 2026 | Monatlich (gerundet) |
|---|---|---|
| Volle Erwerbsminderungsrente | 20.763,75 € | ca. 1.730 € |
| Teilweise Erwerbsminderungsrente (Mindestgrenze) | 41.527,50 € | ca. 3.460 € |
Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente handelt es sich um eine Mindestgrenze. Die individuelle Grenze kann höher liegen, wenn die betroffene Person in den 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung überdurchschnittlich verdient hat. Der Rentenversicherungsträger berechnet diesen individuellen Wert gesondert.
Was bei Überschreitung passiert
Überschreitet der Hinzuverdienst die maßgebliche Grenze, kürzt die Rentenversicherung die Rente nicht vollständig, sondern rechnet nur einen Teil an: 40 % des übersteigenden Betrags mindern die monatliche Rente.
Beispiel: Eine Person mit voller Erwerbsminderungsrente verdient im Jahr 1.200 € mehr als die zulässige Grenze. Davon rechnet die Rentenversicherung 40 % an, also 480 €. Verteilt auf zwölf Monate sinkt die monatliche Rente dadurch um 40 €.
Was zum angerechneten Hinzuverdienst zählt
Für die Berechnung zählt in der Regel der Bruttoverdienst, einschließlich Zulagen, Überstundenvergütungen, Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendungen. Eine isolierte Betrachtung des Grundgehalts reicht für die korrekte Beurteilung also nicht aus.
Die Rolle des Arbeitgebers
Arbeitgeber sind nicht direkt für die Prüfung der Hinzuverdienstgrenze verantwortlich – diese obliegt der Rentenversicherung und der betroffenen Person selbst. Dennoch kommt auf Unternehmen eine wichtige Mitwirkungspflicht zu: Auf Anfrage des Rentenversicherungsträgers müssen Arbeitgeber Verdienstbescheinigungen ausstellen, die als Grundlage für die individuelle Berechnung dienen.
Ablauf in der Praxis
- Feststellung, ob eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Rente mit Hinzuverdienstgrenze bezieht
- Information der betroffenen Person über mögliche Auswirkungen einer Gehaltserhöhung oder Mehrarbeit
- Bereitstellung von Verdienstbescheinigungen bei Anfrage der Rentenversicherung
- Berücksichtigung aller anrechenbaren Gehaltsbestandteile in der Bescheinigung
Relevanz für Startups und KMU
Beschäftigte mit Erwerbsminderungsrente bringen oft wertvolle Erfahrung mit, gerade in Teilzeitmodellen. Für die Personalabteilung ist wichtig zu wissen, dass eine gut gemeinte Gehaltserhöhung oder zusätzliche Überstunden im Einzelfall zu einer Rentenkürzung führen können, die die betroffene Person nicht erwartet hat.
Praxistipp: Weisen Sie Mitarbeitende mit Erwerbsminderungsrente frühzeitig darauf hin, dass Gehaltsänderungen ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze berühren können. Eine kurze Rücksprache vor größeren Änderungen erspart spätere Überraschungen bei der Rentenberechnung.
Häufige Fehlerquellen
- Verwechslung von Alters- und Erwerbsminderungsrente, obwohl seit 2023 unterschiedliche Regeln gelten
- Unvollständige Verdienstbescheinigungen, wenn Zulagen oder Sonderzahlungen nicht mit aufgeführt werden
- Fehlende Information der Mitarbeitenden vor Gehaltserhöhungen oder Mehrarbeit
- Veraltete Grenzwerte nach dem Jahreswechsel, da sich die Bezugsgröße jährlich ändert
Kurz zusammengefasst
Die Hinzuverdienstgrenze betrifft vor allem Bezieherinnen und Bezieher von Erwerbsminderungs- oder Witwenrente, während bei der Altersrente seit 2023 unbegrenzt hinzuverdient werden darf. Für HR zählt vor allem, betroffene Mitarbeitende bei Gehaltsänderungen frühzeitig zu informieren und Verdienstbescheinigungen bei Bedarf vollständig bereitzustellen.
Verwandte Begriffe: Rentenversicherung, Sozialversicherungsbeiträge