Beiträge zur privaten Krankenversicherung betreffen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich anstelle der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für eine private Absicherung entschieden haben. Anders als bei der GKV führt der Arbeitgeber hier keinen eigenen Beitrag an eine Krankenkasse ab. Stattdessen zahlt er einen gesetzlich vorgeschriebenen Zuschuss direkt an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter.
Für die Lohnabrechnung bedeutet das eine andere Berechnungslogik als bei der GKV – sowohl beim Zuschuss selbst als auch bei der Meldung zur Sozialversicherung.
Wer sich privat krankenversichern kann
Ein Wechsel in die private Krankenversicherung setzt voraus, dass das Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Diese Grenze liegt 2026 bei 77.400 € jährlich. Erst oberhalb dieses Werts entsteht überhaupt die Wahlmöglichkeit zwischen GKV und PKV.
Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV
Nach § 257 SGB V muss der Arbeitgeber die Hälfte des PKV-Beitrags übernehmen – begrenzt auf den Betrag, den er auch bei einer GKV-Versicherung maximal zahlen würde. Die Formel dafür lautet:
Höchstzuschuss KV = Beitragsbemessungsgrenze × (allgemeiner Beitragssatz + durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz) ÷ 2
Für 2026 ergibt sich daraus ein Höchstzuschuss von 508,59 € monatlich (Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 € × 17,5 % ÷ 2).
Wichtig: Der Arbeitgeber zahlt immer den niedrigeren der beiden Werte – entweder die Hälfte des tatsächlichen PKV-Beitrags oder den Höchstzuschuss, je nachdem, welcher Betrag geringer ausfällt.
Zuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung (PPV)
Zusätzlich zum Krankenversicherungszuschuss zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung. Auch hier gilt die Hälfte des Beitrags, gedeckelt auf einen Höchstwert. Für 2026 liegt dieser bei 104,63 € monatlich. In Sachsen fällt der Höchstwert mit 75,56 € niedriger aus, da dort der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung wegen des Buß- und Bettags als Feiertag abweichend geregelt ist.
Der Beitragsgruppenschlüssel bei PKV-Mitgliedern
Für die Meldung zur Sozialversicherung ist bei PKV-versicherten Mitarbeitenden der Beitragsgruppenschlüssel 0110 maßgeblich. Diese vierstellige Zahl kennzeichnet die Beitragspflicht in den vier Sozialversicherungszweigen:
| Stelle | Zweig | Wert bei PKV | Bedeutung |
|---|---|---|---|
| 1 | Krankenversicherung | 0 | keine GKV-Beitragspflicht |
| 2 | Rentenversicherung | 1 | reguläre Beitragspflicht |
| 3 | Arbeitslosenversicherung | 1 | reguläre Beitragspflicht |
| 4 | Pflegeversicherung | 0 | keine gesetzliche PV-Beitragspflicht |
Die erste Ziffer “0” zeigt an, dass kein Beitrag an die gesetzliche Krankenversicherung abgeführt wird – stattdessen erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Zuschuss direkt. Die vierte Ziffer “0” folgt derselben Logik für die Pflegeversicherung, da PKV-Mitglieder eine eigene private Pflegepflichtversicherung abschließen müssen.
Wichtig zur Abgrenzung: Der Beitragsgruppenschlüssel ist nicht mit dem Personengruppenschlüssel zu verwechseln – Letzterer kennzeichnet die Art der Beschäftigung (z.B. 101 für reguläre Beschäftigte), Ersterer die konkrete Beitragspflicht in den vier Versicherungszweigen.
Beispielrechnung
Eine Mitarbeiterin verdient 7.000 € brutto monatlich und zahlt 700 € für ihre private Krankenversicherung sowie 140 € für die private Pflegepflichtversicherung.
- Zuschuss KV: 50 % von 700 € = 350 € (liegt unter dem Höchstwert von 508,59 €) → Auszahlung: 350 €
- Zuschuss PPV: 50 % von 140 € = 70 € (liegt unter dem Höchstwert von 104,63 €) → Auszahlung: 70 €
Da beide Beiträge unterhalb der jeweiligen Höchstgrenze liegen, erhält die Mitarbeiterin exakt die Hälfte ihrer tatsächlichen Kosten erstattet.
Ablauf in der Lohnabrechnung
- Prüfung, ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt
- Vorlage der Beitragsbescheinigung des privaten Versicherers
- Berechnung des Zuschusses als Minimum aus hälftigem Beitrag und Höchstzuschuss
- Anwendung des Beitragsgruppenschlüssels 0110 bei der Meldung zur Sozialversicherung
- Laufende Anpassung bei Beitragsänderungen der privaten Versicherung oder bei Änderung der Beitragsbemessungsgrenze zum Jahreswechsel
Relevanz für Startups und KMU
Gerade bei Fach- und Führungskräften mit hohem Gehalt taucht die private Krankenversicherung regelmäßig auf. Für HR bedeutet das einen zusätzlichen administrativen Schritt gegenüber der GKV, da der Zuschuss individuell berechnet und die Meldedaten korrekt gepflegt werden müssen.
Praxistipp: Lasst euch die Beitragsbescheinigung der privaten Versicherung bei jeder Beitragsänderung erneut vorlegen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der Zuschuss stets korrekt berechnet wird.
Häufige Fehlerquellen
- Falscher Beitragsgruppenschlüssel, wenn versehentlich der Standardschlüssel für GKV-Versicherte verwendet wird
- Veraltete Höchstzuschüsse nach dem Jahreswechsel, wenn sich Beitragsbemessungsgrenze oder Zusatzbeitragssatz ändern
- Fehlende Berücksichtigung der Sachsen-Sonderregelung bei der Pflegeversicherung
- Nicht aktualisierte Beitragsbescheinigung, wodurch der Zuschuss auf veralteter Grundlage berechnet wird
Kurz zusammengefasst
Beiträge zur privaten Krankenversicherung erfordern in der Lohnabrechnung einen Arbeitgeberzuschuss statt eines regulären GKV-Beitrags, begrenzt auf einen jährlich neu berechneten Höchstwert. Die Meldung erfolgt über den Beitragsgruppenschlüssel 0110. Für HR zählt vor allem eine aktuelle Beitragsbescheinigung und die korrekte jährliche Anpassung der Höchstzuschüsse.
Verwandte Begriffe: Jahresarbeitsentgeltgrenze, Personengruppenschlüssel