Firmenfitness bezeichnet Angebote, über die Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden Zugang zu Sport- und Wellnessangeboten verschaffen – meist über digitale Plattformen wie Urban Sports Club, EGYM Wellpass oder Hansefit, die Sammelverträge mit zahlreichen Fitnessstudios und Kursanbietern abschließen. Steuerlich gilt der daraus entstehende Vorteil als Arbeitslohn und wird typischerweise über die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze begünstigt behandelt.
Für die Lohnabrechnung ist Firmenfitness deshalb relevant, weil die steuerliche Behandlung von mehreren Detailvoraussetzungen abhängt, die sich leicht übersehen lassen.
Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze
Bleibt der monatliche geldwerte Vorteil aus der Firmenfitness-Mitgliedschaft unter 50 € pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, bleibt er sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Da es sich um eine Freigrenze und keinen Freibetrag handelt, führt jede Überschreitung – auch nur um einen Cent – dazu, dass der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig wird, nicht nur der übersteigende Teil.
Wichtig: Diese Freigrenze gilt gemeinsam für alle Sachbezüge einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters im selben Monat. Bietet ein Unternehmen zusätzlich zur Firmenfitness noch weitere Sachbezüge wie eine Guthabenkarte an, zählt die Summe aller Vorteile für die Prüfung der Grenze.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Damit die Sachbezugsfreigrenze überhaupt greift, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Der Arbeitgeber muss Vertragspartner des Firmenfitness-Anbieters sein, nicht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter selbst
- Der Vorteil muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden – eine Gehaltsumwandlung ist ausgeschlossen
- Eine Barauszahlung des Betrags ist unzulässig; der Vorteil muss als Sachleistung erfolgen
Wie sich der geldwerte Vorteil berechnet
Da Firmenfitness-Angebote meist exklusive Konditionen über den Arbeitgeber darstellen, fehlt häufig ein vergleichbarer Endverbraucherpreis. In diesen Fällen sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils die tatsächlichen Arbeitgeberkosten einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten maßgeblich. Ein steuerpflichtiger Vorteil entsteht dabei nur für tatsächlich registrierte Mitarbeitende – nicht für alle grundsätzlich berechtigten Personen, die das Angebot nicht nutzen.
Praxishinweis: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs fließt der geldwerte Vorteil aus einer Firmenfitness-Mitgliedschaft den teilnehmenden Mitarbeitenden monatlich laufend zu – unabhängig davon, wie oft sie das Angebot tatsächlich nutzen.
Bei Überschreitung: Kostenbeteiligung als Ausweg
Kostet die Mitgliedschaft mehr als 50 € monatlich, bleibt eine Möglichkeit, die Steuerfreiheit dennoch zu erhalten: Übernimmt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Differenz zum Kostenanteil selbst, sinkt der geldwerte Vorteil auf Arbeitgeberseite entsprechend unter die Freigrenze.
Abgrenzung zur betrieblichen Gesundheitsförderung
Neben der Sachbezugsfreigrenze existiert eine zweite, unabhängige Begünstigung: Für zertifizierte Präventionsmaßnahmen nach § 3 Nr. 34 EStG können Arbeitgeber zusätzlich bis zu 600 € pro Jahr steuerfrei übernehmen. Diese Regelung gilt jedoch nur für gesundheitsbezogene Kurse mit entsprechender Zertifizierung, nicht für reine Fitnessstudio-Mitgliedschaften, und lässt sich unabhängig von der monatlichen Sachbezugsfreigrenze zusätzlich nutzen.
Ablauf in der Lohnabrechnung
- Abschluss eines Rahmenvertrags zwischen Arbeitgeber und Firmenfitness-Anbieter
- Monatliche Prüfung, welche Mitarbeitenden tatsächlich registriert sind
- Ermittlung des geldwerten Vorteils auf Basis der tatsächlichen Arbeitgeberkosten
- Abgleich mit weiteren Sachbezügen derselben Mitarbeiterin oder desselben Mitarbeiters im selben Monat
- Bei Überschreitung der Freigrenze: reguläre Versteuerung oder Vereinbarung einer Kostenbeteiligung
Relevanz für Startups und KMU
Firmenfitness zählt zu den beliebtesten Benefits im Wettbewerb um Talente, gerade weil sich der administrative Aufwand über spezialisierte Plattformen meist gering hält. Für die Personalabteilung bleibt jedoch wichtig, die monatliche Prüfung der Sachbezugsfreigrenze nicht zu vernachlässigen, insbesondere wenn weitere Benefits parallel angeboten werden.
Praxistipp: Prüfen Sie monatlich, ob die Kombination aus Firmenfitness und anderen Sachbezügen die 50-Euro-Grenze je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter überschreitet. Eine Momentaufnahme zum Vertragsabschluss reicht nicht aus, da sich weitere Benefits im Laufe der Zeit addieren können.
Häufige Fehlerquellen
- Fehlende Kombinationsprüfung mit anderen Sachbezügen im selben Monat
- Vertragspartner-Verwechslung, wenn versehentlich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter statt des Arbeitgebers als Vertragspartner auftritt
- Falsche Bewertungsgrundlage, wenn kein realistischer Endverbraucherpreis für den geldwerten Vorteil herangezogen wird
- Verwechslung mit der betrieblichen Gesundheitsförderung, obwohl beide Begünstigungen unterschiedlichen Regeln folgen
Kurz zusammengefasst
Firmenfitness bleibt bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 € steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern der Arbeitgeber Vertragspartner ist und der Vorteil zusätzlich zum Gehalt gewährt wird. Für HR zählt vor allem die monatliche Prüfung im Zusammenspiel mit weiteren Sachbezügen, um die Freigrenze nicht versehentlich zu überschreiten.
Verwandte Begriffe: Sachbezug, Geldwerter Vorteil