Elterngeld ist eine staatliche Lohnersatzleistung für Eltern, die nach der Geburt eines Kindes ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren, um das Kind selbst zu betreuen. Anders als Mutterschaftsgeld oder Mutterschutzlohn zahlt nicht der Arbeitgeber, sondern die zuständige Elterngeldstelle direkt an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter.
Für die Lohnabrechnung bleibt der Arbeitgeber dennoch beteiligt: Er stellt die notwendigen Einkommensnachweise aus und muss den Übergang in die Elternzeit korrekt in der Abrechnung abbilden.
Wie hoch das Elterngeld ausfällt
Das Basiselterngeld beträgt 65 bis 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der zwölf Monate vor der Geburt. Es gelten feste Grenzen:
- Mindestbetrag: 300 € monatlich, auch wenn zuvor kein Einkommen erzielt wurde
- Höchstbetrag: 1.800 € monatlich beim Basiselterngeld
- ElterngeldPlus: halber Monatsbetrag, dafür über einen doppelt so langen Zeitraum beziehbar, Höchstbetrag 900 €
Zusätzlich gibt es einen Geschwisterbonus von 10 % (mindestens 75 €) sowie einen Mehrlingszuschlag von 300 € pro weiterem Kind.
Die Einkommensgrenze 2026
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für alle Geburten eine einheitliche Einkommensgrenze von 175.000 € zu versteuerndem Jahreseinkommen – gleichermaßen für Paare und Alleinerziehende. Maßgeblich ist das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Elternteile im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt, auch bei unverheirateten Paaren. Wird diese Grenze überschritten, entfällt der Elterngeldanspruch vollständig.
Was bei der Berechnung nicht mitzählt
Für die Ermittlung des Elterngelds zählt nicht jeder Gehaltsbestandteil. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Provisionen bleiben bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens grundsätzlich unberücksichtigt. Das kann die tatsächliche Höhe des Elterngelds spürbar von den Erwartungen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters abweichen lassen, wenn ein großer Teil der Vergütung aus solchen variablen Bestandteilen besteht.
Die Arbeitgeberbescheinigung
Der wichtigste Beitrag des Arbeitgebers zum Elterngeldverfahren ist die Arbeitgeberbescheinigung. Sie weist das Einkommen der zwölf Monate vor der Geburt nach und bildet die Berechnungsgrundlage für die Elterngeldstelle. Da die rückwirkende Zahlung von Elterngeld nur begrenzt möglich ist, sollten Arbeitgeber diese Bescheinigung zügig nach Anfrage ausstellen – Verzögerungen gehen sonst zulasten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Zusammenspiel mit Mutterschutz
Bezieht eine Mitarbeiterin während der Schutzfristen bereits Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss, wird dieser Betrag auf das Elterngeld für denselben Zeitraum angerechnet. Details zur Berechnung von Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn finden Sie in unserem Beitrag zum Mutterschutz.
Ablauf in der Praxis
- Mitarbeiterin oder Mitarbeiter beantragt die Arbeitgeberbescheinigung rechtzeitig vor der Geburt
- Arbeitgeber stellt das Einkommen der letzten zwölf Monate zusammen und übergibt die Bescheinigung
- Nach der Geburt reicht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Antrag bei der Elterngeldstelle ein
- Während des Elterngeldbezugs ruht in der Regel das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Elternzeit
- Bei vorzeitiger Rückkehr oder Teilzeittätigkeit während des Bezugs: Abstimmung mit der Elterngeldstelle zur korrekten Anrechnung
Relevanz für Startups und KMU
Gerade in kleinen Teams kann die Elternzeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters organisatorisch spürbar sein. Für die Personalabteilung zählt vor allem, die Arbeitgeberbescheinigung zuverlässig und zeitnah auszustellen, da Verzögerungen direkte finanzielle Folgen für die betroffene Person haben können.
Praxistipp: Legen Sie einen internen Standardprozess für Arbeitgeberbescheinigungen fest, inklusive einer klaren Bearbeitungsfrist. Das verhindert, dass eine Anfrage im Tagesgeschäft untergeht und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dadurch Nachteile bei der Elterngeldberechnung erleidet.
Häufige Fehlerquellen
- Verspätete Ausstellung der Arbeitgeberbescheinigung, wodurch sich der Elterngeldantrag verzögert
- Fehlerhafte Einkommensermittlung, wenn Einmalzahlungen fälschlich mit einbezogen werden
- Übersehene Einkommensgrenze, insbesondere bei Führungskräften mit hohem Gesamteinkommen
- Unklare Abstimmung bei paralleler Teilzeittätigkeit während des Elterngeldbezugs
Kurz zusammengefasst
Elterngeld ersetzt einen Teil des wegfallenden Einkommens nach der Geburt eines Kindes und wird direkt von der Elterngeldstelle gezahlt. Arbeitgeber sind vor allem über die Arbeitgeberbescheinigung eingebunden. Für HR zählt eine zügige, korrekte Ausstellung dieser Bescheinigung sowie ein sauberes Zusammenspiel mit Elternzeit und Mutterschutz.
Verwandte Begriffe: Mutterschutz, Arbeitnehmerbrutto