Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die Einkommenseinbußen bei vorübergehendem Arbeitsausfall teilweise ausgleicht. Unternehmen setzen es ein, um Personalabbau in wirtschaftlich schwierigen Phasen zu vermeiden. Mitarbeitende behalten dabei ihren Arbeitsplatz, arbeiten aber weniger und erhalten für die ausgefallenen Stunden eine Ersatzleistung.
Für die Lohnabrechnung bedeutet Kurzarbeit einen deutlichen Mehraufwand: Sie muss die Nettoentgeltdifferenz korrekt berechnen und mit dem Arbeitsentgelt für die tatsächlich geleisteten Stunden kombinieren.
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Ein Betrieb kann Kurzarbeitergeld nur beantragen, wenn mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor: mindestens ein Drittel der Beschäftigten ist von mehr als 10 % Entgeltausfall im Monat betroffen
- Der Ausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis
- Der Arbeitsausfall ist vorübergehend und unvermeidbar
- Der Betrieb zeigt den Arbeitsausfall rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit an
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie geringfügig Beschäftigte.
Wie hoch das Kurzarbeitergeld ausfällt
Das Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil der Nettoentgeltdifferenz – also der Differenz zwischen dem regulären und dem durch Kurzarbeit reduzierten Nettoentgelt:
- 60 % der Nettoentgeltdifferenz für Mitarbeitende ohne Kinder
- 67 % der Nettoentgeltdifferenz für Mitarbeitende mit mindestens einem Kind
Arbeitgeber können freiwillig aufstocken, etwa auf 80 oder 90 % – tarifliche oder betriebliche Regelungen bleiben davon unberührt.
Aktuelle Bezugsdauer 2026
Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt normalerweise 12 Monate. Für 2026 gilt jedoch eine verlängerte Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten – die Bundesregierung hat diese Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2026 verlängert, um Betrieben angesichts der wirtschaftlichen Lage mehr Planungssicherheit zu geben.
Wichtig: Ab dem 1. Januar 2027 gilt ohne eine erneute Verordnung wieder die reguläre 12-monatige Bezugsdauer. Unternehmen, die eine längere Kurzarbeitsphase absehen, sollten diesen Stichtag im Blick behalten.
Kurzarbeit und Sozialversicherung
Während der Kurzarbeit erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialversicherungsbeiträge auf das ausgefallene Arbeitsentgelt. Für Mitarbeitende bleiben die Ansprüche in der Sozialversicherung dadurch weitgehend erhalten, auch wenn tatsächlich weniger gearbeitet wird.
Ablauf in der Praxis
- Feststellung eines erheblichen Arbeitsausfalls im Betrieb
- Anzeige des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit
- Einholung der erforderlichen Zustimmung (Betriebsrat oder individuelle Vereinbarung mit Mitarbeitenden)
- Berechnung der Nettoentgeltdifferenz für jeden Kalendermonat
- Beantragung der Erstattung bei der Agentur für Arbeit
- Laufende Dokumentation von Umfang und Dauer des Arbeitsausfalls
Relevanz für Startups und KMU
Kurzarbeit ist ein wichtiges Instrument, um qualifizierte Mitarbeitende auch in wirtschaftlich schwierigen Phasen zu halten, statt sie zu entlassen. Gerade für kleinere Unternehmen bedeutet ein Antrag jedoch zusätzlichen administrativen Aufwand, den die Personalabteilung realistisch einplanen sollte.
Praxistipp: Prüft frühzeitig, ob eine sich abzeichnende Auftragsflaute Kurzarbeit rechtfertigt – eine rechtzeitige Anzeige sichert nicht nur den Anspruch, sondern auch die aktuell längere Bezugsdauer von 24 Monaten.
Häufige Fehlerquellen
- Unzureichende Dokumentation des Arbeitsausfalls, was bei einer Prüfung zu Rückforderungen führen kann
- Fehlerhafte Berechnung der Nettoentgeltdifferenz, insbesondere bei schwankender Arbeitszeit
- Fehlende Zustimmung von Betriebsrat oder Mitarbeitenden vor Einführung der Kurzarbeit
- Übersehene Fristen bei der verlängerten Bezugsdauer, die Ende 2026 ausläuft
Kurz zusammengefasst
Kurzarbeitergeld gleicht Einkommenseinbußen bei vorübergehendem Arbeitsausfall teilweise aus und hilft Unternehmen, Personalabbau zu vermeiden. Es beträgt 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz und kann 2026 für bis zu 24 Monate bezogen werden. Für HR zählt vor allem eine saubere Dokumentation und die korrekte monatliche Berechnung in der Lohnabrechnung.
Verwandte Begriffe: Arbeitnehmerbrutto, Sozialversicherungsbeiträge