Der Hauptarbeitgeber ist bei Mitarbeitenden mit mehreren gleichzeitigen Beschäftigungsverhältnissen derjenige Arbeitgeber, bei dem die reguläre, meist günstigere Lohnsteuerklasse (I bis V) angewendet wird. Jeder weitere Arbeitgeber gilt automatisch als Nebenarbeitgeber und rechnet nach der deutlich ungünstigeren Steuerklasse VI ab.
Für die Lohnabrechnung ist die korrekte Unterscheidung wichtig, da sie unmittelbar bestimmt, welcher Steuerabzug bei welchem Beschäftigungsverhältnis vorgenommen wird.
Wie sich Haupt- und Nebenarbeitgeber unterscheiden
Es gibt keine automatische, inhaltliche Regel dazu, welcher von mehreren Arbeitgebern als Hauptarbeitgeber gilt – etwa nach Stundenumfang oder Verdiensthöhe. Stattdessen entscheidet die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter selbst, indem sie bzw. er bei der Anmeldung zum ELStAM-Verfahren festlegt, welcher Arbeitgeber die reguläre Steuerklasse erhalten soll. Alle übrigen Arbeitgeber werden automatisch mit Steuerklasse VI geführt.
Warum Steuerklasse VI so ungünstig ist
Steuerklasse VI berücksichtigt keine Freibeträge – weder den Grundfreibetrag noch Kinderfreibeträge oder sonstige individuelle Freibeträge. Dadurch fällt der monatliche Lohnsteuerabzug beim Nebenarbeitgeber deutlich höher aus als es dem tatsächlichen Gesamteinkommen entspricht.
Wichtig zu wissen: Auch hier gilt derselbe Grundsatz wie bei den übrigen Steuerklassen – die Steuerklasse beeinflusst nur die monatliche Vorauszahlung, nicht die tatsächliche Steuerschuld. Diese wird abschließend über die Einkommensteuererklärung ermittelt, in der zu viel gezahlte Lohnsteuer aus dem Nebenarbeitsverhältnis erstattet werden kann.
Typische Konstellationen in der Praxis
- Zweitjob neben einer Hauptbeschäftigung, etwa eine freiberufliche Nebentätigkeit in Anstellung
- Zwei Teilzeitstellen bei unterschiedlichen Arbeitgebern, deren Verdienste zusammen die Minijob-Grenze überschreiten
- Midijob in Kombination mit einer weiteren Beschäftigung, wodurch beide Verdienste für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zusammengerechnet werden
Ablauf bei der Einstellung als Nebenarbeitgeber
- Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter teilt mit, ob es sich um das Haupt- oder ein Nebenarbeitsverhältnis handelt
- Bei einem Nebenarbeitsverhältnis ruft der Arbeitgeber automatisch die ELStAM-Daten mit Steuerklasse VI ab
- Der Lohnsteuerabzug erfolgt entsprechend ohne Berücksichtigung von Freibeträgen
- Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann zu viel gezahlte Lohnsteuer über die Einkommensteuererklärung zurückfordern
Relevanz für Startups und KMU
Gerade bei flexiblen Arbeitsmodellen mit mehreren Teilzeitstellen oder Nebentätigkeiten ist es für HR wichtig, frühzeitig zu klären, ob das eigene Unternehmen für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter als Haupt- oder Nebenarbeitgeber geführt wird. Unklarheiten hierzu führen häufig zu überraschend niedrigen Nettoauszahlungen und entsprechenden Rückfragen.
Praxistipp: Klärt bei Neueinstellungen aktiv, ob bereits ein anderes Beschäftigungsverhältnis besteht, und weist Mitarbeitende bei einer Einstufung als Nebenarbeitgeber darauf hin, dass die höhere Steuerklasse VI normal ist und über die Steuererklärung ausgeglichen werden kann.
Häufige Fehlerquellen
- Fehlende Abfrage weiterer Beschäftigungsverhältnisse bei der Einstellung, wodurch die Steuerklasse fälschlich zugeordnet wird
- Verwunderung bei Mitarbeitenden über die niedrige Nettoauszahlung im Nebenarbeitsverhältnis, wenn keine Aufklärung erfolgt ist
- Verwechslung mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, die unabhängig von der steuerlichen Haupt-/Nebenarbeitgeber-Zuordnung erfolgt
- Fehlender Hinweis auf die Steuererklärung, obwohl dies der einzige Weg ist, zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuerhalten
Kurz zusammengefasst
Der Hauptarbeitgeber ist bei mehreren gleichzeitigen Beschäftigungsverhältnissen derjenige, bei dem die reguläre Lohnsteuerklasse angewendet wird – alle weiteren Arbeitgeber rechnen nach der ungünstigeren Steuerklasse VI ab. Für HR ist entscheidend, bei Neueinstellungen aktiv nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen zu fragen und Mitarbeitende über die steuerlichen Auswirkungen aufzuklären.
Verwandte Begriffe: ELStAM, Lohnsteuer, Nebenarbeitgeber