Die 1-%-Regelung (Dienstwagen) ist eine pauschale Methode zur steuerlichen Bewertung des geldwerten Vorteils, der entsteht, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einen Firmenwagen auch privat nutzen darf. Sie ist neben der Fahrtenbuchmethode eines von zwei zulässigen Verfahren, um diesen Vorteil zu ermitteln – und in der Praxis mit Abstand das am häufigsten genutzte, da es ohne Aufzeichnungspflicht auskommt.
Für die Personalabteilung ist die 1-%-Regelung deshalb relevant, weil sie die monatliche Lohnabrechnung von Mitarbeitenden mit Dienstwagen unmittelbar beeinflusst.
Wie die 1-%-Regelung berechnet wird
Grundlage ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung, abgerundet auf volle 100 Euro:
Geldwerter Vorteil pro Monat = 1 % des Bruttolistenpreises
Wird der Firmenwagen zusätzlich für den Arbeitsweg genutzt, kommt ein weiterer Zuschlag hinzu:
Zuschlag = 0,03 % des Bruttolistenpreises × Entfernungskilometer zur ersten Tätigkeitsstätte
Beide Beträge zusammen ergeben den monatlichen geldwerten Vorteil, der zum steuerpflichtigen Bruttolohn hinzugerechnet wird und somit sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge erhöht.
1-%-Regelung vs. Fahrtenbuchmethode
| Kriterium | 1-%-Regelung | Fahrtenbuchmethode |
|---|---|---|
| Aufwand | Gering, keine Aufzeichnung nötig | Hoch, lückenlose Dokumentation jeder Fahrt |
| Grundlage | Pauschal, unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsanteil | Tatsächliche Kosten und Privatnutzungsanteil |
| Lohnt sich bei | Überwiegend privater Nutzung | Überwiegend beruflicher Nutzung |
| Wechsel | Nur zum Jahreswechsel möglich | Nur zum Jahreswechsel möglich |
Faustregel: Je geringer der tatsächliche private Nutzungsanteil eines Fahrzeugs ausfällt, desto eher lohnt sich der höhere Aufwand eines Fahrtenbuchs gegenüber der pauschalen 1-%-Regelung.
Sonderregelung für Elektro- und Hybridfahrzeuge
Bei rein elektrischen Fahrzeugen wird die Bemessungsgrundlage reduziert: Je nach Kaufpreis und Zulassungsjahr wird für die 1-%-Regelung nur ein Viertel oder die Hälfte des Bruttolistenpreises angesetzt. Das senkt den monatlichen geldwerten Vorteil bei Elektrofahrzeugen spürbar gegenüber vergleichbaren Verbrennern.
Ablauf in der Lohnabrechnung
- Ermittlung des Bruttolistenpreises des jeweiligen Fahrzeugs
- Berechnung des 1-%-Anteils sowie ggf. des 0,03-%-Zuschlags für den Arbeitsweg
- Prüfung, ob eine reduzierte Bemessungsgrundlage für Elektro- oder Hybridfahrzeuge greift
- Hinzurechnung des ermittelten Betrags zum steuerpflichtigen Bruttolohn
- Berechnung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen auf den erhöhten Bruttobetrag
Relevanz für Startups und KMU
Bei der Gestaltung von Dienstwagenregelungen lohnt sich für HR ein früher Hinweis an Mitarbeitende, dass ein teureres Fahrzeugmodell nicht nur höhere Leasingkosten für das Unternehmen bedeutet, sondern auch eine höhere monatliche Steuerlast für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter selbst. Diese Doppelwirkung ist bei der ersten Fahrzeugauswahl oft nicht bewusst.
Praxistipp: Bietet Mitarbeitenden mit Dienstwagen frühzeitig eine kurze Beispielrechnung an, wie sich die 1-%-Regelung konkret auf ihr Nettogehalt auswirkt – das schafft Transparenz und beugt Überraschungen bei der ersten Gehaltsabrechnung mit Dienstwagen vor.
Häufige Fehlerquellen
- Falscher Bruttolistenpreis, etwa durch vergessene Sonderausstattung
- Fehlende Berücksichtigung des 0,03-%-Zuschlags bei Nutzung für den Arbeitsweg
- Unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode, obwohl dieser nur zum Jahreswechsel zulässig ist
- Nicht angewendete Sonderregelung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge
Kurz zusammengefasst
Die 1-%-Regelung ist die gängigste Methode, um den geldwerten Vorteil eines privat genutzten Firmenwagens pauschal zu versteuern – berechnet auf Basis des Bruttolistenpreises, ohne Aufzeichnungspflicht. Für HR ist wichtig, Mitarbeitende früh über die steuerlichen Auswirkungen der Fahrzeugwahl aufzuklären und im Einzelfall zu prüfen, ob die Fahrtenbuchmethode die günstigere Alternative wäre.
Verwandte Begriffe: Bruttolistenpreis, Geldwerter Vorteil, Lohnsteuer