Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist die Obergrenze des Bruttoeinkommens, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Verdient eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mehr als diese Grenze, bleibt der übersteigende Teil des Einkommens beitragsfrei – die Sozialversicherungsbeiträge steigen also nicht unbegrenzt mit dem Gehalt, sondern kappen bei einem festgelegten Höchstwert.
Für die Lohnabrechnung ist die Beitragsbemessungsgrenze deshalb relevant, weil sie vor allem bei gut verdienenden Mitarbeitenden über die tatsächliche Höhe der Sozialabgaben entscheidet.
Zwei unterschiedliche Grenzen
In Deutschland gibt es nicht eine einzige Beitragsbemessungsgrenze, sondern zwei getrennte Werte, je nach Versicherungszweig.
BBG in Kranken- und Pflegeversicherung
Diese – niedrigere – Grenze gilt einheitlich für die gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung, da sich die Pflegeversicherung an der Bemessungsgrundlage der Krankenversicherung orientiert.
BBG in Renten- und Arbeitslosenversicherung
Diese – höhere – Grenze gilt gemeinsam für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die knappschaftliche Rentenversicherung (Beschäftigte im Bergbau) gilt eine eigene, nochmals höhere Grenze.
Aktuelle Werte 2026
| Versicherungszweig | Monatlich | Jährlich |
|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750 € |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450,00 € | 101.400 € |
| Knappschaftliche Rentenversicherung | 10.400,00 € | 124.800 € |
Seit 2025 gelten diese Werte erstmals bundeseinheitlich, ohne Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern.
Abgrenzung zur Versicherungspflichtgrenze
Ein häufiger Verwechslungspunkt: Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht identisch mit der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt). Während die Beitragsbemessungsgrenze festlegt, bis zu welcher Höhe Beiträge berechnet werden, bestimmt die Versicherungspflichtgrenze, ab welchem Einkommen Beschäftigte die Möglichkeit haben, von der gesetzlichen in eine private Krankenversicherung zu wechseln. 2026 liegt diese Grenze bei 77.400 € jährlich bzw. 6.450 € monatlich – und damit höher als die BBG in der Krankenversicherung.
Beispielrechnung
Angenommen, eine Mitarbeiterin verdient 9.000 € brutto monatlich:
- Krankenversicherung: Beiträge werden nur bis 5.812,50 € berechnet, der Rest (3.187,50 €) bleibt beitragsfrei
- Rentenversicherung: Beiträge werden bis 8.450 € berechnet, nur 550 € bleiben beitragsfrei
Das zeigt: Je nach Versicherungszweig kappt die Beitragspflicht an unterschiedlichen Punkten des Gehalts.
Relevanz für Startups und KMU
Bei Gehaltsverhandlungen mit Fach- und Führungskräften oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen lohnt sich für HR ein genauer Blick: Ab einem bestimmten Gehaltsniveau steigen die Arbeitgeberkosten für Sozialversicherung nicht mehr proportional mit dem Bruttogehalt weiter an, was bei der Kalkulation von Gehaltspaketen berücksichtigt werden sollte.
Praxistipp: Da sich die Werte jährlich zum 1. Januar ändern, lohnt sich zu Jahresbeginn ein kurzer Check, ob die Lohnabrechnungssoftware die aktuellen Grenzen automatisch übernommen hat – besonders bei Mitarbeitenden, deren Gehalt nahe an den Grenzwerten liegt.
Häufige Fehlerquellen
- Veraltete Werte nach dem Jahreswechsel, wenn Systeme nicht rechtzeitig aktualisiert werden
- Verwechslung von Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze
- Fehlende anteilige Berechnung bei unterjährigem Beschäftigungsbeginn oder -ende
- Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen (z.B. Boni), die auf die anteilige Jahres-BBG angerechnet werden müssen
Kurz zusammengefasst
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden – getrennt nach Kranken-/Pflegeversicherung und Renten-/Arbeitslosenversicherung. Für HR ist entscheidend, die jährlich zum 1. Januar aktualisierten Werte korrekt anzuwenden, besonders bei Gehältern oberhalb der Grenzwerte.
Verwandte Begriffe: Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitnehmerbrutto, Arbeitgeberbrutto